AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Studio ZX GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGB“ genannt – gelten für sämtliche Verträge zwischen der Studio ZX GmbH – nachfolgend „Studio ZX“ genannt – und Unternehmen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Studio ZX an. Diese gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart wurden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen, selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs als vorbehaltlos angenommen. Von diesen AGB abweichende und/oder diesen entgegenstehende Vertragsbedingungen werden nicht anerkannt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Studio ZX GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Eine widerspruchslose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.
2. Auftragserteilung
Der Vertrag zwischen Studio ZX und dem Auftraggeber kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber das Angebot von Studio ZX innerhalb der Angebotsfrist entweder durch explizite Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. Mitarbeit in der Konzept- und Entwurfsphase) annimmt. Die Annahme des Angebotes unterliegt keiner besonderen Form. Studio ZX kann aber eine Bestätigung der Annahme in Text- oder Schriftform verlangen.
Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, kann dieses binnen drei Wochen angenommen werden. Für die Fristberechnung gilt das Ausstellungsdatum des Angebots. Nach Ablauf der Frist gilt eine Annahmeerklärung des Auftraggebers als Angebot auf Abschluss eines Vertrages.
Veranlasst der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen der angebotenen Leistungen, werden diese gesondert berechnet.
3. Leistungserbringung
Studio ZX kann die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch andere Unternehmen der ZEIT Verlagsgruppe oder dritte Subdienstleister erbringen lassen und diese dazu berechtigen, ihre Leistungen selbst gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber bevollmächtigt Studio ZX, als Vermittler die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Subdienstleister zu vergeben.
Studio ZX behält sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, die Veröffentlichung von Inhalten des Auftraggebers abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn deren Inhalt rechtswidrig oder pornografisch oder gewaltverherrlichend oder diskriminierend oder sonst mit den ethischen Grundlinien von Studio ZX nicht vereinbar ist. Die Ablehnung der Veröffentlichung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
Der Versand von etwaigen in der Leistung enthaltenen gedruckten Exemplare an einen anderen Ort als den Betriebsstandort der beauftragten Druckerei erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat Studio ZX die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten, Informationen, Logos bzw. Bild- oder Textinhalte (nachfolgend insgesamt „Drittinhalte“ genannt) unmittelbar nach der Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen. Die Drittinhalte müssen dem Format bzw. den technischen Vorgaben von Studio ZX entsprechen. Sollten während der Auftragsabwicklungen weitere Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers notwendig werden, sind diese binnen angemessener Frist zu erbringen.
Der Auftraggeber wird etwaige von Studio ZX an den Auftraggeber zur Prüfung übermittelten Inhalte prüfen und innerhalb der von Studio ZX vorgegebenen Frist freigeben. Änderungswünsche, die nicht fristgerecht übermittelt werden, lösen vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlende Kosten aus.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht fristgerecht nach, kann dies dazu führen, dass der vereinbarte Termin für die Leistung nicht eingehalten werden kann. Sofern die Herstellung des Werkes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden kann, erstattet der Auftraggeber Studio ZX den daraus entstehenden Schaden.
Der Auftraggeber einer Auftragsproduktion ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Inhalte der Auftragsproduktion verwertbar und rechtskonform sind. So trägt er u.a. die Verantwortung für die rechtliche Nutzbarkeit des Titels einer Publikation oder einer Domain sowie die Verantwortung für etwaige Rechtstexte, wie Impressum, Datenschutzerklärung oÄ.
5. Drittinhalte
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur auftragsgemäßen Verwendung zur Verfügung gestellten Inhalte („Drittinhalte“). Der Auftraggeber versichert, dass er an allen gelieferten Drittinhalten die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen Rechte besitzt bzw. der Vertragserfüllung keinerlei Rechte Dritter entgegenstehen. Dies bezieht sich insbesondere auf urheberrechtliche Nutzungsrechte, aber auch auf etwaige Persönlichkeitsrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte.
Der Auftraggeber überträgt Studio ZX an den Drittinhalten und Markenlogos sämtliche für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen urheber- und markenrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung und öffentlichen Zugänglichmachung. Sämtliche Rechte werden – soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart – zeitlich und räumlich unbeschränkt übertragen.
Der Auftraggeber stellt Studio ZX von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter sowie den Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung frei und wird Studio ZX die zur Rechtsverteidigung gegenüber Dritten notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen sowie Studio ZX bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, Studio ZX unverzüglich zu informieren, wenn ihm gegenüber eine Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht wird.
6. Nutzungsrechte, Marken- und Titelrechte
Die Rechte an den von Studio ZX auf Basis des Vertrages gelieferten Inhalten verbleiben bei Studio ZX. Studio ZX wird, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist, dem Partner einfache urheberrechtliche Nutzungsrechte daran einräumen. Sämtliche Rechte an den Vertragsinhalten, dazu gehören auch urheberrechtliche Nutzungsrechte an Konzepten und Entwürfen, die von Studio ZX im Rahmen von Präsentationen präsentiert oder von Angeboten übermittelt werden, verbleiben bei Studio ZX, sofern nicht etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wird.
Alle Rechte an Veranstaltungstiteln, sowie an sonstigen Marken und Logos von Studio ZX oder einem Unternehmen der ZEIT-Verlagsgruppe sind Eigentum von Studio ZX bzw. dem betroffenen Unternehmen der ZEIT-Verlagsgruppe. Studio ZX gestattet dem Partner für die Laufzeit der jeweils getroffenen Vereinbarung im Wege eines nicht exklusiven Nutzungsrechtes, die Bezeichnung nach vorheriger Zustimmung im Einzelfall zu nutzen, soweit der Partner auf die Kooperation hinweisen möchte.
Der Auftraggeber gestattet Studio ZX für die Laufzeit dieser Vereinbarung im Wege eines nicht exklusiven Nutzungsrechtes, die Markenzeichen des Auftraggebers nach vorheriger Abstimmung zu nutzen, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder Studio ZX auf diese Kooperation hinweisen möchte.
7. Zahlung und Vergütung
Sofern nicht abweichend etwas anderes vereinbart ist, ist Studio ZX berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50% der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber zu fordern. Sofern Studio ZX zur Erfüllung einer Leistungspflicht einen Subdienstleister beauftragt, kann Studio ZX auch dieses Unternehmen berechtigen, entsprechende Vorauszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen. Studio ZX ist berechtigt, die Ausführung eines Auftrages von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig zu machen.
Sofern Korrekturschleifen notwendig sind, umfasst die jeweils vereinbarte Vergütung zwei Korrekturschleifen. Weitere Korrekturschleifen sind gesondert zu bezahlen.
Sofern Studio ZX auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen erbringt, die nicht im Angebot enthalten sind, werden diese gesondert berechnet.
Die zwischen dem Auftraggeber und dem Studio ZX vereinbarte Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungszugang fällig. Agenturprovisionen gehen nicht zu Lasten des Studio ZX. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, erstattet der Auftraggeber Studio ZX die Reise- und Übernachtungskosten der Mitarbeitenden von StudioZX, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages entstehen.
Die jeweils genannten Preise verstehen sich als Netto-Preise, die Umsatzsteuer ist in der gesetzlich geltenden Höhe vom Auftraggeber zusätzlich zu zahlen. Bei Aufträgen aus dem Ausland erfolgt die Rechnungstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung unter der Voraussetzung, dass die Steuerbefreiung besteht und anerkannt wird. Studio ZX behält sich eine Nachberechnung der Mehrwertsteuer in der gesetzlich geschuldeten Höhe für den Fall vor, dass die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der nach dem Vertrag erbrachten Leistungen bejaht.
8. Preisanpassung
Erhöhen sich zwischen dem Zeitpunkt der Auftragserteilung und der Auftragsausführung aufseiten von Studio ZX einzelne Kostenfaktoren für die Erfüllung des Vertrages (beispielsweise durch Materialpreisanhebungen) um mehr als 10%, ist Studio ZX berechtigt, die hieraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Im Angebot genannte Kosten einer etwaigen Beilage (z.B. bei der ZEIT oder einer anderen Zeitung) beziehen sich auf die zum Datum des Angebotes gültigen Beilagen-Preise des jeweils beilegenden Verlages. Ändern sich allgemein die Beilagen-Preise danach, ist Studio ZX berechtigt, die vom Auftraggeber hierfür an Studio ZX zu zahlende, im Angebot ausgewiesene Vergütung entsprechend anzupassen.
9. Mängelgewährleistung
Der Auftraggeber verpflichtet sich evtl. Mängel, Studio ZX gegenüber unverzüglich oder für den Fall, dass eine Prüffrist vereinbart ist, innerhalb dieser schriftlich anzuzeigen.
Wenn Studio ZX hiernach keine Mängelanzeige des Auftraggebers in schriftlicher Form zugegangen ist oder das Werk vorbehaltlos abgenommen oder zur Veröffentlichung freigegeben wurde, sind Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung/Abnahme nicht erkennbar war.
Sofern dem Auftraggeber dem Grunde nach Gewährleistungsansprüche zustehen, ist es Studio ZX zunächst zu ermöglichen, innerhalb angemessener Frist nachzubessern. Studio ZX hat das Recht, die Nachbesserung zu verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht oder dies für Studio ZX nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Vergütungsanspruch angemessen mindern. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, so muss unverzüglich nach der Entdeckung die Mängelanzeige des Auftraggebers Studio ZX in schriftlicher Form zugegangen sein. Anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels ausgeschlossen.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Leistungserfüllung.
10. Haftung
Studio ZX haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet Studio ZX nur, wenn Kardinalpflichten verletzt wurden. Die Haftung ist in diesen Fällen jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
Eine Haftung von Studio ZX für Mangelfolgeschäden, mittelbare bzw. indirekte Schäden, insbesondere für einen Schaden aus entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Studio ZX haftet nicht bei Ansprüchen, die aus einem Verzug und/oder einer Nicht- oder mangelhaften Leistung von beauftragten Drittdienstleister resultieren. Auf Verlangen des Auftraggebers wird Studio ZX alle ihm gegen den jeweiligen Drittdienstleister zustehenden Ansprüche zur direkten Geltendmachung an den Auftraggeber abtreten.
11. Laufzeit des Vertrags
Nach Vertragsschluss kann der Vertrag nur noch einvernehmlich aufgehoben oder von einer Vertragspartei aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB gekündigt werden. Ein im Falle von Werkverträgen ggf. bestehendes Kündigungsrecht aus § 648 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen.
Sollte Studio ZX mit seiner Leistung schuldhaft in Verzug geraten, ist der Auftraggeber nur dann zur Kündigung des Vertrages und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, wenn er Studio ZX vorher schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und Studio ZX innerhalb der Nachfrist die Leistung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat. Ein schuldhafter Verzug von Studio ZX liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig eine ihm obliegende Mitwirkung geleistet hat.
12. Kundenreferenz
Studio ZX und, soweit mit der Herstellung/Durchführung betraut, andere Subdienstleister haben das Recht, für den Auftraggeber hergestellte Inhalte nach Erscheinen als Referenzmuster in gedruckten und digitalen Publikationen, insbesondere auf eigenen Websites und auf den Social Media Kanälen, abzubilden und öffentlich zugänglich zu machen sowie in entsprechender Weise auch den Namen des Auftraggebers und ggfs. dessen Logo als Kundenreferenz zu nutzen.
13. Abwerbungsverbot
Während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses zwischen Studio ZX und dem Auftraggeber sowie für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird der Auftraggeber nicht direkt an Mitarbeiter (egal ob freie oder festangestellte Mitarbeiter) von Studio ZX herantreten und unter Umgehung von Studio ZX Leistungen des jeweiligen Mitarbeiters verlangen, die zu den von Studio ZX angebotenen Leistungen im Wettbewerb stehen.
Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung verwirkt der Auftraggeber eine angemessene Vertragsstrafe, die durch Studio ZX festgesetzt wird und die der Auftraggeber von dem zuständigen Gericht überprüfen lassen kann. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass die Vertragsstrafe jedenfalls den Wert des letzten Auftrages nicht unterschreiten wird.
14. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt berechtigen Studio ZX, die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis andauert. Wird Studio ZX die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt – mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten – unmöglich, wird Studio ZX von einer Pflicht zur Vertragserfüllung frei.
Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche Studio ZX nicht zu vertreten hat und durch die Studio ZX die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. Streik, rechtmäßiger Aussperrung, (Bürger-)Krieg, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen, Pandemien, Ein- und Ausfuhrverbote, Zerstörung von Betriebsanlagen oder Betriebsmittel (z.B. durch Feuer), Energie- und Rohstoffmangel und eine von Studio ZX nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung.
Sollte eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden können, so verhandeln die Parteien über die Konditionen und Möglichkeiten einer Verlegung des Ortes oder des Termins. Können sich die Parteien nicht einigen, hat jede Partei das Recht zur Kündigung der Vereinbarung. Wird die Vereinbarung aus vorbezeichnetem Grund gekündigt, beschränken sich die wechselseitigen Pflichten darauf, dass der Auftraggeber die bis zur Kündigung von Studio ZX erbrachten Leistungen vergütet und durch Studio ZX gemachte Aufwendungen erstattet.
Beeinträchtigen Fälle der höheren Gewalt lediglich die Auflagenhöhe des Verlagsobjektes, hat Studio ZX Anspruch auf volle Bezahlung der nach dem Vertrag geschuldeten veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage von Studio ZX ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht.
15. Credits
Bei Auftragsproduktionen ist Studio ZX als Agentur bzw. Kooperationspartner angemessen zu benennen. Eine Benennung kann im Impressum eines Magazins oder einer Website erfolgen. Redaktionell bzw. verantwortlich im Sinne des Telemediengesetzes ist der Auftraggeber.
Im Rahmen von Printprodukten ist auch die beauftragte Druckerei zu benennen.
16. Sonstige Bestimmungen
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB soll keine Nichtigkeit des gesamten Vertrages eintreten. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine ergänzende wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der jeweiligen Bestimmung möglichst nahekommt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes. Erfüllungsort ist, soweit nicht abweichend vereinbart, für beide Seiten Hamburg, Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg, Deutschland, sofern durch Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.