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Containerschiff

Liefer­ketten­gesetz – Was ändert sich für Unternehmen?

06. Mai 2022
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Ein Artikel von Studio ZX in Kooperation mit Microsoft

Ab 2023 tritt das deutsche Liefer­ketten­gesetz in Kraft. Was heißt das für Unternehmen? Und wie unterscheidet es sich vom geplanten EU-Liefer­ketten­gesetz?

von Kristina Kara, Studio ZX

Lange wurde darum gerungen, Anfang 2023 wird es konkret: Ab diesem Datum soll das Liefer­ketten­sorg­falts­pflichten­gesetz die Einhaltung der Menschen­rechte innerhalb der globalen Liefer­ketten verbessern und die Rechte der Betroffenen gegenüber Unternehmen stärken. Große Unternehmen müssen also künftig beispiels­weise verhindern, dass ihre Zulieferer ihre Beschäftigten ausbeuten oder Kinder für sich arbeiten lassen. Das gilt zunächst für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten mit Sitz oder Zweig­nieder­lassung in Deutschland – nach Kalkulationen der damaligen Bundes­regierung sind das über 900 Betriebe. Ab 2024 wird diese Regelung auch auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten erweitert, also rund 4.800 Firmen. Diese Unternehmen sind dazu verpflichtet, bei ihren Zulieferern auf die Einhaltung von Menschen­rechten und bestimmter Umwelt­standards zu achten. Letztere, soweit sie die Menschen­rechte betreffen, also Umwelt­verschmutzung die Gesundheit der Menschen vor Ort schädigen kann. Konkret geht es um die Vermeidung von lang­lebigen Schadstoffen, Queck­silber­emissionen und die Kontrolle des Exports gefährlicher Abfälle. Das Arten­sterben oder die Klima­erwärmung werden nicht adressiert, anders als von Umwelt­verbänden gefordert.

Für Unternehmen bedeutet das, die vielfältigen menschen­rechtlichen Risiken zu analysieren, sowohl im eigenen Geschäfts­bereich als auch bei direkten Zulieferern. Sie müssen Präventions­maßnahmen installieren und Abhilfe­maßnahmen ergreifen. Bei indirekten Zulieferern sind sie nur dann gefordert, wenn ein begründeter Verdacht für Menschen­rechts­verletzungen vorliegt.

Was Unternehmen konkret tun müssen:

  • Ein Risikomanagement­system einrichten, mit dem Menschen­rechts­verletzungen erkannt, minimiert und verhindert werden sollen
  • Betriebsinterne Zuständigkeit festlegen
  • Regelmäßige Risikoanalysen für den eigenen Geschäfts­bereich und bei direkten Zulieferern durchführen
  • Eine Grundsatzerklärung über die eigene Menschen­rechts­strategie veröffentlichen
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber direkten Zulieferern verankern
  • Abhilfemaßnahmen ergreifen
  • Beschwerdeverfahren einrichten
  • Sorgfaltspflichten bei indirekten Zulieferern umsetzen: bei einem konkreten Verdacht auf Menschen­rechts­verletzungen Risiken analysieren und Präventions­maßnahmen verankern
  • Transparent über Bemühungen berichten.

Hohe Bußgelder bei Verstößen

Kontrolliert wird die Einhaltung des Lieferketten­gesetzes vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA). Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, drohen Bußgelder bis zu 800.000 Euro oder bis zu zwei Prozent des durch­schnittlichen Jahres­umsatzes. Letzteres gilt für Firmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahres­umsatz. Ab einer Bußgeldhöhe von 175.000 Euro können Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Eine zusätzliche zivil­rechtliche Haftung für deutsche Unternehmen sieht das Liefer­ketten­gesetz nicht vor. Betroffene können also wie bisher vor deutschen Gerichten nur nach ausländischem Recht klagen. Neu ist allerdings, dass sie sich dabei von Gewerkschaften und Nicht­regierungs­organisationen unterstützen und vertreten lassen können. Neben dem juristischen Weg können sie außerdem Beschwerde beim BAFA einreichen.

Unterschiede zum europäischen Entwurf

Ende Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für ein EU-Liefer­ketten­gesetz vorgestellt. Er geht in vielen Punkten deutlich über das deutsche Gesetz hinaus. Der direkte Vergleich zeigt die Details:

Europäisches Liefer­ketten­gesetz

Deutsches Liefer­ketten­gesetz

Welche Unternehmen betroffen sind

1. EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem welt­weiten Umsatz von 150 Millionen Euro.
2. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten, die ihren Umsatz von über 40 Millionen Euro zumindest zur Hälfte in einem Hoch­risiko-Sektor erzielen. Dazu zählen etwa die Textil­branche, die Land­wirtschaft und die Förderung und Verarbeitung von Rohstoffen.
3. Unternehmen aus Dritt­staaten mit 150 bzw. 40 Millionen Euro Umsatz in der EU.

Unternehmen mit Sitz oder Zweig­nieder­lassung in Deutschland und mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Welche Glieder der Lieferkette überwacht werden müssen

Gesamte Wertschöpfungskette, also auch indirekte Lieferanten und Transport­unternehmen.

Direkte Lieferanten. Bei Hinweisen auf Verstöße auch indirekte Lieferanten.

Haftung

Bußgelder und zivil­rechtliche Haftung bei Verstoß gegen Sorg­falts­pflichten. Erfolge ebenso wie Verstöße gegen die Sorg­falts­pflichten sollen sich auf die Bonus­zahlungen von Führungs­kräften auswirken.

Bußgelder bei Verstoß gegen Sorg­falts­pflichten, keine zivil­rechtliche Haftung.

Umwelt- und Klimaschutz

Weitgehende Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Umwelt- und Klima­schutz. Unternehmen in der EU und aus Dritt­staaten mit einem Umsatz von 150 Millionen müssen ihre Unternehmens­politik mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens in Einklang bringen. Verstöße sollen sanktioniert werden, etwa durch Entzug staatlicher Beihilfen.

Umweltschutz nur soweit Menschen­rechte von Umwelt­schäden unmittelbar betroffen sind. Keine Sorg­falts­pflichten bezüglich Klima­schutz.

Mit Big Data zur klima­freundlichen Liefer­kette

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